Mitgliedschaft
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Die Anzahl der Mitglieder ändert sich ständig nach oben oder unten und somit auch die Höhe des Geschäftsguthabens.
Gemessen am Gesamtguthaben geht es dabei aber um verhältnismäßig kleine Summen. Kündigungen, Neuaufnahmen, auch Todesfälle sowie innergenossenschaftliche Wechsel in größere oder kleinere Wohnungen müssen aufmerksam buchungstechnisch verfolgt werden. Denn all diese Veränderungen gehen ja mit finanziellen Transaktionen einher, die sich auf die Höhe des Geschäftsguthabens auswirken. Die Grundlage des Guthabens sind die Geschäftsanteile der Mitglieder, wobei ein Anteil den Gegenwert von 155 Euro darstellt. Voraussetzung für die Vollmitgliedschaft ist der vollzogene Erwerb von drei Anteilen, für die auch Ratenzahlung vereinbart werden kann. Bei der Zuweisung von Wohnraum werden dann je nach Wohnungsgröße weitere Beträge fällig, wobei die bereits erworbenen drei Anteile, also 465 Euro, angerechnet werden. Wenn nun ein Mitglied kündigt oder innerhalb der Genossenschaft eine andere Wohnung bezieht, so verändert sich die Anzahl seiner Genossenschaftsanteile, das heißt, es verändert sich die Höhe seines individuellen Geschäftsguthabens: Entweder muss er einen Differenzbetrag (bei größerer Wohnung) einzahlen oder es muss ihm ein Teilbetrag (bei kleinerer Wohnung) bzw. sein Gesamtguthaben (bei Austritt) ausbezahlt werden. Jede Veränderung der Anteile muss an Hand entsprechender Vordrucke mit Unterschrift des Mitgliedes und des Vorstandes belegt und in einer Mitgliederliste nachgewiesen werden.
Aber das gilt natürlich nicht nur für Kündigungen, Beitritte und Umzüge in der Genossenschaft, sondern auch für einfache Vorgänge, wie es Personenstandsveränderungen sind. Deshalb ist es unerlässlich, die sich durch Eheschließung oder Scheidung veränderten Personenstandsdaten umgehend dem Verwalter der Geschäftsstelle mitzuteilen. Beim Tod eines Mitgliedes sind die Sterbeurkunde sowie - zur Übertragung der Mitgliedschaft oder zur Auszahlung der Geschäftsanteile - der Erbschein vorzulegen. |
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Regelungen zur Kündigung Ist Wohnungskündigung gleich Kündigung der Mitgliedschaft? Nein! Aber da gibt es ganz offensichtlich noch beträchtliche Unklarheiten, denn in Bezug auf die Modalitäten der Mitgliedschaftskündigung reißen die Anfragen nicht ab.
Grundsätzlich: Normalerweise geht das Mitglied mit der Wohnungsgenossenschaft zwei Rechtsverhältnisse ein, einerseits schließt es einen Dauernutzungsvertrag ab, andererseits erwirbt es die Mitgliedschaft. Und das sind zwei voneinander vollkommen unabhängige Rechtsverhältnisse. Das bedeutet auch, dass ein Mitglied wenn es seine Wohnung kündigt, die Wahl hat zwischen folgenden zwei Möglichkeiten:
Das bedeutet aber natürlich auch, dass die Kündigung der Wohnung nicht automatisch auch die Kündigung der Mitgliedschaft ist, sondern es zusätzlich zur Wohnungskündigung unbedingt einer formlosen schriftlichen Erklärung bedarf.
Kündigungsfristen gemäß Satzung Die Beendigung der Mitgliedschaft ist ausschließlich zum Ende eines Geschäftsjahres möglich, und die Kündigung muss spätestens drei Monate vor dem Ablauf des betreffenden Geschäftsjahres erfolgen. Dies ist die eigentliche Kündigungsfrist. Erklärt also ein Mitglied seinen Austritt schriftlich vor dem bzw. am 30. September, so scheidet es zum 31. Dezember des laufenden Jahres aus der Genossenschaft aus; erklärt es seinen Austritt dagegen erst nach dem 30. September, so erfolgt das Ausscheiden erst am 31. Dezember des Folgejahres. Auszahlung der Geschäftsanteile Im Falle der Kündigung wird das Geschäftsguthaben des Mitgliedes zum so genannten Auseinandersetzungsguthaben. Es wird spätestens sechs Monate nach dem Ausscheiden des Mitgliedes fällig, bzw. zwei Wochen nach der Bestätigung des Jahresabschlusses durch die Vertreterversammlung. Zwei Beispiele zur Erläuterung:
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